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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder der T-REX erteilten Auftrages ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes - sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk - sofern nicht anderweitig festgelegt.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von T-REX weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt T-REX, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4. T-REX überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht Übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung Über.
1.5. T-REX hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt T-REX zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschlage des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und /oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist T-REX berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die T-REX für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind mit Erteilung des Auftrags vom Auftraggeber 25% der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die restliche Vergütung wird, wenn nicht anders vereinbart, bei Abgabe des Werkes fällig und ist unverzüglich und ohne Abzug zu zahlen.
3.2. Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden dem Auftraggeber mit 120,00 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
3.3. Wird durch Nichtliefern benötigten Materials, durch Nichterreichbarkeit für Rückfragen oder auf andere Weise der laufende Entwicklungsprozess durch den Auftraggeber um mehr als vier Wochen hinausgezögert, wird eine Abschlagszahlung von weiteren 25% der vereinbarten Vergütung fällig.
3.4. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, die gesondert vereinbart werden.
3.5. Erfordern die Arbeiten finanzielle Vorleistungen, z. B. bei Erteilung von Druckaufträgen oder Produktionsaufträgen zur Herstellung von Werbemitteln, sind diese zu 100% vom Auftraggeber zu erbringen.
3.6. Sollte der Auftraggeber während des Entwicklungsprozesses seinen Auftrag zurückziehen, stellt T-REX alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen einschließlich konzeptioneller Vorarbeit in voller Höhe in Rechnung.
3.7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Texten und Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand berechnet.
4.2. T-REX ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, T-REX entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von T-REX abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, T-REX im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen, Manuskripten und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte Übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.4. T-REX ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat T-REX dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von T-REX geändert werden. Jede Weitergabe von Dateien an Dritte ist untersagt und darf nur nach schriftlicher Genehmigung von T-REX erfolgen.
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind T-REX Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch T-REX erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist T-REX berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Für Fehler haftet T-REX nicht.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber T-REX alle Proofs und einige einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. T-REX ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. T-REX haftet für entstandene Schäden an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2. T-REX verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet T-REX nicht für seine Erfüllungsgehilfen.
7.3. Sofern T-REX notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von T-REX. T-REX haftet nicht für die Auftragnehmer.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Manuskripten, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von T-REX.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet T-REX nicht.
7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei T-REX geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren ein Jahr nach Abnahme des Werkes.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. T-REX behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann T-REX eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann T-REX auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der T-REX übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber T-REX von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Rücktritt
9.1. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so hat er neben der vollständigen Bezahlung aller bereits erbrachten Leistungen, eine Strafzahlung in Höhe von 25 % des noch ausstehenden Betrages an T-REX zu zahlen.
9.2. Wird durch den Kunden, durch Nichterreichbarkeit, Nichtliefern benötigten Materials oder auf andere Weise der Entwicklungsprozess verzögert oder behindert, behält sich T-REX vor, den Vertag fristlos zu kündigen und die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
10. Datenschutz
10.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Anfrage oder des Auftrages gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Auftragsabwicklung notwendig. Die Übermittlung von Daten beschränkt sich dann jedoch auf das erforderliche Minimum. Sie haben ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort ist der Sitz von T-REX.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der Übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich in diesem Falle um eine möglichst gleichartige Ersatzregelung bemühen.
11.4. Alle Leistungen werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erbracht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit widersprochen.
